Hat der Rechtsanwalt von vorneherein den vollen Auftrag, den Beschuldigten im Ermittlungsverfahren zu verteidigen, gilt Vorbem. 4 Abs. 1 VV.[28] Der Rechtsanwalt ist dann (Voll-)Vertreter eines Verletzten/Nebenklägers und rechnet nach Teil 4 Abschnitt 1 VV ab. Für ihn entstehen die Gebühren, die auch für den Vertreter des Antragstellers entstehen, wenn ihm der volle Auftrag erteilt ist (dazu IV., 1. a)).

[28] Burhoff/Volpert/Volpert, a.a.O., Nr. 4301 VV Rn 24; AnwK-RVG/N. Schneider, a.a.O., VV 4301 Rn 24.

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