Die Gebühren, die der Rechtsanwalt nach Teil 3 VV für seine Tätigkeit im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG verdient, entstehen zusätzlich zu den Gebühren, die ggf. für die Tätigkeit im Strafverfahren nach Teil 4 VV entstehen. Darauf hat ausdrücklich das OLG Zweibrücken[36] für das Verfahren betreffend die Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG hinsichtlich betäubungsmittelabhängiger Straftäter hingewiesen. Es ist nur konsequent, diese Rspr. auf andere §§ 23 ff. EGVG-Verfahren als solche aus dem Bereich der Strafvollstreckung entsprechend anzuwenden. Das bedeutet: Der Rechtsanwalt erhält ggf. als Verteidiger die Gebühren nach Teil 4 Abschnitt 1 VV und für den Antrag nach den § 23 ff. EGGVG die Gebühren nach Teil 3 VV.

[36] Vgl. StraFo 2010, 515 = RVGreport 2011, 140 = StRR 2010, 480 = NStZ-RR 2011, 32 = Rpfleger 2011, 116.

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