Für den Rechtsanwalt des Beschuldigten im Klageerzwingungsverfahren gilt:

a) Voller Auftrag

Hat der Rechtsanwalt von vorneherein den vollen Auftrag, den Beschuldigten im Ermittlungsverfahren zu verteidigen, gilt Vorbem. 4 Abs. 1 VV.[28] Der Rechtsanwalt ist dann (Voll-)Vertreter eines Verletzten/Nebenklägers und rechnet nach Teil 4 Abschnitt 1 VV ab. Für ihn entstehen die Gebühren, die auch für den Vertreter des Antragstellers entstehen, wenn ihm der volle Auftrag erteilt ist (dazu IV., 1. a)).

[28] Burhoff/Volpert/Volpert, a.a.O., Nr. 4301 VV Rn 24; AnwK-RVG/N. Schneider, a.a.O., VV 4301 Rn 24.

b) Einzeltätigkeit

Erhält der Rechtsanwalt nicht den vollen Auftrag, den Beschuldigten im Ermittlungsverfahren als Verteidiger zu verteidigen, sondern soll er im Klageerzwingungsverfahren nach § 172 Abs. 2 bis 4 StPO nur Beistand leisten, entsteht für diese Beistandsleistung nur die Verfahrensgebühr Nr. 4301 Nr. 5 VV.[29] Die Verfahrensgebühr deckt sämtliche vom Rechtsanwalt im Verfahren nach § 172 Abs. 2 bis 4 StPO für den Beschuldigten erbrachte Tätigkeiten ab. Das können sein Abgabe einer Erklärung nach § 173 Abs. 2 StPO oder sonstige Beistandsleistungen, wie z.B. bei gerichtlichen Ermittlungen.[30] Eine Grundgebühr Nr. 4100 VV entsteht nicht zusätzlich.[31] Erhält der Rechtsanwalt später den vollen Auftrag, den Beschuldigten im Strafverfahren zu verteidigen, gilt Vorbem. 4.3 Abs. 4 VV. Die für die Einzeltätigkeit erhaltenen Gebühren werden angerechnet.[32]

[29] Burhoff/Volpert/Volpert, a.a.O., Nr. 4301 VV Rn 24; AnwK-RVG/N. Schneider, a.a.O., VV Vorb. 4.3 Rn 24; Hartung/Schons/Enders/Hartung, a.a.O., Nr. 4301 VV Rn 27.
[30] Hartung/Schons/Enders/Hartung, a.a.O., Nr. 4301 VV Rn 27; AnwK-RVG/N. Schneider, a.a.O., VV 4301 Rn 27.
[31] S. die Nachweise bei Fn 7.
[32] Vgl. dazu Burhoff/Volpert, a.a.O., Vorbem. 4.3 VV Rn 77.

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