1. Grundsatz

Das OLG Celle hat zunächst darauf hingewiesen, dass das Kostenfestsetzungsverfahren nur den Zweck hat, die Kostengrundentscheidung der Höhe nach zu beziffern. Deshalb seien materiell-rechtliche Einwendungen gegen die Kostengrundentscheidung grds. nicht zu berücksichtigen. Hierfür stehe der Weg über § 775 Nr. 4, 5 ZPO oder die Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO offen (BGH RVGreport 2007, 110 [Hansens]; BGH AGS 2014, 296 = RVGreport 2014, 318 [Ders.] für die Aufrechnung mit einer Gegenforderung).

2. Ausnahmen

Nach den weiteren Ausführungen des OLG Celle ist eine Ausnahme nur für solche Einwendungen zu machen, deren tatsächliche Voraussetzungen unstreitig sind oder vom Rechtspfleger ohne Schwierigkeiten aus den Akten zu ermitteln sind (BGH, a.a.O.; BGH RVGreport 2010, 152 [Hansens] = JurBüro 2010, 252 für einen unstreitig gezahlten Prozesskostenvorschuss). Nach Auffassung des OLG Celle hat ein solcher Ausnahmefall nicht vorgelegen.

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