Die Entscheidung knüpft an die zitierte Rspr. anderer AG, insbesondere an die das AG Bad Segeberg (a.a.O.) an. Sie ist m.E. zutreffend. Denn es wäre in der Tat aus den vom AG dargelegten Gründen nicht nachvollziehbar, warum der Beschuldigte nicht auch nach Zustellung der Anklageschrift Anspruch auf Rechtsberatung (in geringem Maße) haben soll, wenn die Voraussetzungen für die Pflichtverteidigung nicht vorliegen. Abgesehen davon stellt sich in den Fällen, die von dieser Entscheidung betroffen sein können, die Frage, wann in diesen Fällen ein Pflichtverteidiger bestellt wird. Die Auffassung der AG schließt also eine Lücke im Gesetz.

Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

AGS 11/2023, S. 521 - 522

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