(Nur) 15 Minuten Hauptverhandlungsdauer sind auch beim Strafrichter des AG ein wenig zu kurz, sodass man gegen die Kürzung auf 150,00 EUR nichts einwenden kann. Denn für die Bemessung der Terminsgebühr ist vornehmlich auf die Terminsdauer abzustellen (zur Bedeutung der Terminsdauer für die Bemessung der Terminsgebühr Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl., 2021, Vorbem. 4 VV Rn 70 ff. m.w.N.). Bei der Bemessung spielen die vom Verteidiger im Termin erbrachten Tätigkeiten, auf die das LG hier auch abgestellt hat, wenn überhaupt – nur eine untergeordnete Rolle. Denn die Terminsgebühr entsteht allein für die Teilnahme des Verteidigers am (Hauptverhandlungs-)Termin.

Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

AGS 11/2023, S. 499

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