Der BGH hatte durch Beschl. v. 19.4.2023 die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen einen näher bezeichneten Beschluss des LG Bonn auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Dies hat der BGH damit begründet, das Beschwerdegericht habe die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, sodass die landgerichtliche Entscheidung unanfechtbar geworden sei. Außerdem sei die Rechtsbeschwerde nicht durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden.

Hieraufhin hat die Kostenstelle des BGH infolge der Verwerfung der Rechtsbeschwerde nach Nr. 2124 GKG KV eine Festbetragsgebühr i.H.v. 66,00 EUR gegen den Schuldner angesetzt.

Dagegen richtet sich die Erinnerung des Schuldners, mit der dieser sich teilweise gegen die Verwerfung seiner Rechtsbeschwerde sowie gegen seine Kostenbelastung als solche gewandt hat. Die Einzelrichterin des I. ZS des BGH hat die Eingabe als Erinnerung gem. § 66 Abs. 1 S. GKG ausgelegt und diese durch Beschl. v. 26.6.2023 zurückgewiesen. Mit seiner dagegen eingereichten Eingabe vom 4.8.2023 hat sich der Schuldner erneut gegen seine Kostenbelastung gewandt.

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