Die Festsetzung der Vergütung des Sachverständigen ist wohl eine der schwierigsten Aufgaben der Gerichte im Bereich des Kostenrechts. Denn die Gerichte, die mit dem betreffenden Sachgebiet ja nicht vertraut sind (sonst hätten sie keinen Sachverständigen bestellen müssen), müssen nachträglich überprüfen, ob der von den Sachverständigen angesetzte Zeitaufwand angemessen und erforderlich ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es zwischen einzelnen Sachverständigen durchaus unterschiedliche Arbeitsweisen gibt. Der eine Sachverständige mag schnell sein, der andere mag bei der Beantwortung der im Beweisbeschluss gestellten Fragen langsamer und sorgfältig vorgehen. Deshalb kann ein Gericht kaum überprüfen, ob die für die Erstellung eines Gutachtens angesetzte Stundenzahl auch nur einigermaßen angemessen und erforderlich ist.

Bei dem Punkt "Aktenstudium" lässt sich dies eher überprüfen, da die Richter ja in etwa eigene Erfahrungssätze entwickelt haben, wie viel sie selbst für das Studium der Gerichtsakte oder einzelner Bestandteile davon benötigen. Außerdem kann man auf die von der Rspr. entwickelten Grundsätze "Seiten je Stunde" zurückgreifen. Hilfreich für das OLG Hamm war hier auch, dass im Beweisbeschluss insgesamt vier Sachverständige bestellt worden sind und diese – wenn sie diese Position überhaupt berechnet hatten – für das Aktenstudium zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung lediglich 9 Stunden angesetzt hatten.

Zu den Honorarabrechnungen von Sachverständigen wird auch in Kreisen der Sachverständigen folgende Anekdote kolportiert: Der hauptsächlich als Gerichtssachverständige tätige Diplom-Ingenieur X stirbt – in der Blüte seines Lebens stehend – überraschend im Alter von 56 Jahren. Als er im Himmel von Petrus in Empfang genommen wird, beschwert er sich, warum er jetzt schon habe sterben müssen, er sei ja erst 56 Jahre alt. Petrus blättert in seinem großen Buch und entgegnet dem Sachverständigen dann:

"Nach dem von dir berechneten Zeitaufwand in deinen Rechnungen bist du schon 82 Jahre, sodass deine Zeit auf Erden vorbei ist.“"

AGS 11/2022, S. 526 - 528

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