Das AG verweist darauf, dass diese Ansicht Missbrauchsmöglichkeiten eröffnen könne (vgl. dazu wiederum LG Magdeburg AGS 2018, 340 = RVGreport 2018, 257 = StRR 5/2018, 24 = StraFo 2018, 314), denen jedoch durch Terminsabsprachen mit dem originär bestellten Verteidiger und im Falle dessen dann doch kurzfristig eintretender Verhinderung ggf. nach Möglichkeit mit einer Terminsverlegung begegnet werden könne. Dies gelte jedenfalls, soweit nicht eine Beiordnung des Vertreters für den Termin nur mit der Maßgabe, dass Gebühren nicht mehrfach entstehen, möglich sein sollte. Ein solcher Fall könne eintreten, wenn der Vertreter des originär bestellten Verteidigers nicht zu einer entsprechenden Verzichtserklärung bereit sei und soweit nicht der Beschuldigte auf die Teilnahme eines Verteidigers an dem Haftprüfungstermin verzichte, was er durchaus tun könne. Denn die Anwesenheit des Verteidigers sei nur erforderlich, wenn der Beschuldigte nicht vorgeführt worden sei (vgl. dazu § 118a Abs. 2 S. 3 StPO und Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., 2022, § 118b Rn 3). Soweit jedoch ein Haftprüfungstermin mit dem originär bestellten Verteidiger nicht möglich sein sollte und für den Haftprüfungstermin ein anderer Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger beigeordnet werde, sei die Auslösung aller Gebührentatbestände wie für den originären Verteidiger hinzunehmen (vgl. LG Magdeburg, a.a.O.).

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