Zutreffend ist, dass sich der Wert eines selbstständigen Beweisverfahrens auf Zugewinn nach der streitigen Differenz berechnet. Es ist also danach zu fragen, welcher Zugewinnausgleichsanspruch sich nach dem vom Antragsteller angenommenen Wert ergibt und welcher Zugewinnausgleich sich nach dem von der Antragsgegnerin behaupteten Wert ergibt. In der Regel ist dann die hälftige Wertdifferenz maßgebend.

 

Beispiel

Die Eheleute streiten über den Wert einer Immobilie. Die Ehefrau geht von einem Wert i.H.v. 500.000,00 EUR aus, der Ehemann von 200.000,00 EUR.

Die streitige Differenz beträgt zwar 300.000,00 EUR; sie wirkt sich aber nur zur Hälfte, also i.H.v. 150.000,00 EUR, auf den Zugewinnausgleichsanspruch aus, sodass der Verfahrenswert 150.000,00 EUR beträgt.

Abweichungen können sich ergeben, wenn i.Ü. "negatives Vermögen" vorhanden ist. Hier hat das Gericht zutreffend herausgearbeitet, dass keine Differenz bestand, was auch dazu geführt hätte, dass der Antrag als unzulässig hätte abgewiesen werden müssen. In einem solchen Fall greift aber nicht § 42 Abs. 3 FamGKG, der nur dann anzuwenden ist, wenn keine Anhaltspunkte vorhanden sind. Hier waren ja Anhaltspunkte vorhanden, nämlich dahingehend, dass die Differenz gleich Null war. Ist aber der Wert gleich Null, dann greift die unterste Gebührenstufe von bis 500,00 EUR. So auch AG (Grevenbroich NZFam 2017, 623) in einem vergleichbaren Fall.

Rechtsanwalt Norbert Schneider, Neunkirchen

AGS 11/2022, S. 523 - 524

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