Der Antragsteller hatte ein selbstständiges Beweisverfahren zur Bewertung einer Immobilie eingeleitet, damit dieser Wert bei der Berechnung der Zugewinnausgleichsforderung zugrunde gelegt werden könne. Bei Antragseinreichung wurde insoweit nicht mitgeteilt, ob und welche unterschiedlichen Vorstellungen die Eheleute hinsichtlich des Wertes der Immobilie hatten. Später hat der Antragsteller seinen Antrag zurückgenommen, nachdem die Beteiligten sich umfassend einer notariellen Trennungs- und Ehescheidungsfolgenvereinbarung auch über den Zugewinnausgleich geeinigt hatten. In dieser Vereinbarung sind die Eheleute von einem Aktivwert des Grundstücks i.H.v. 2.730.000,00 EUR ausgegangen und von valutierenden Belastungen i.H.v. 330.000,00 EUR, sodass der Nettowert des Grundstücks 2,4 Mio. EUR betrug. Das FamG hat den Verfahrenswert für das selbstständige Beweisverfahren auf 513.000,00 EUR festgesetzt und dies damit begründet, der Wert des selbstständigen Beweisverfahrens richte sich nach dem Wert des Anspruchs des eventuell folgenden Hauptsacheverfahrens und belaufe sich auf die Hälfte des zu sichernden Anspruchs. Hier habe die Zugewinnausgleichsforderung 1.026.000,00 EUR betragen, sodass die Hälfte hiervon 513.000,00 EUR ergeben würde. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, der eine Wertfestsetzung auf 5.000,00 EUR beantragt. Meinungsverschiedenheiten über die Höhe des Immobilienwertes habe es zwischen den Eheleuten nie gegeben. Das OLG hat den Verfahrenswert auf 5.000,00 EUR herabgesetzt.

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