Die Vernehmungsterminsgebühr der Nr. 4102 Nr. 1 VV entsteht auch dann, wenn sich der Rechtsanwalt bei dem Vernehmungstermin in einem Nebenraum, in dem eine Videoübertragung der Vernehmung gezeigt wurde, zumindest – zeitweise – zum Ende der Vernehmung hin anwesend war.

LG Osnabrück, Beschl. v. 17.6.2021 – 2 Qs 34/21

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