Der Rechtsanwalt war Pflichtverteidiger. Er hat im Rahmen der Vergütungsfestsetzung auch eine Vernehmungsterminsgebühr Nr. 4102 Nr. 1 VV geltend gemacht. Diese Gebühr hat das AG nicht festgesetzt. Die zugelassene Beschwerde des Pflichtverteidigers hatte Erfolg.

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