1. Fehlt es an Feststellungen des Gerichts zur Sache oder sind die Feststellungen unvollständig, so ist das Revisionsgericht im Rahmen der Überprüfung einer Kosten- und Auslagenentscheidung des Tatgerichts nach Bruchteilen im allgemeinen nicht gehalten, sich die für eine Kosten- und Auslagenentscheidung nach Bruchteilen maßgeblichen Feststellungen anhand des Akteninhalts selbst zu erschließen und ggf. dann eine neue Bruchteilsentscheidung zu treffen, die sodann den konkreten Umständen des Falls Rechnung trägt.
  2. Zur Frage, ob es unbillig ist, den Angeklagten mit besonderen Verfahrensauslagen, die zur gesetzlich gebotenen Aufklärung der Tat unerlässlich waren, und mit besonderen notwendigen Auslagen, die durch eine sachlich gebotene Verhandlung vor dem Schwurgericht entstanden sind, zu belasten.

BGH, Beschl. v. 27.7.2022 – 1 StR 145/22

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge