Das LG hatte die – im zweiten Rechtsgang – nicht revidierende Mitangeklagte N sowie die Angeklagten D und P im ersten Rechtsgang wegen versuchten Mordes verurteilt. Gegen die Mitangeklagte N hatte das LG eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten, gegen die Angeklagte D eine solche von einem Jahr und neun Monaten sowie gegen den Angeklagten P eine solche von einem Jahr und sechs Monaten verhängt; die Vollstreckung der gegen die Angeklagten D und P verhängten Freiheitsstrafen hatte es zur Bewährung ausgesetzt. Auf die Revision der Mitangeklagten N hatte der BGH dieses Urteil – unter Erstreckung auf die Angeklagten D und P gem. § 357 S. 1 StPO – mit den Feststellungen aufgehoben (BGH, Urt. v. 19.8.2020 – 1 StR 474/19, NJW 2021, 326 = StraFo 2021, 80).

Im zweiten Rechtsgang hat das LG die Angeklagten D und P dann wegen unterlassener Hilfeleistung verurteilt und gegen die Angeklagte D eine Freiheitsstrafe von vier Monaten und gegen den Angeklagten P eine solche von zwei Monaten verhängt, deren Vollstreckung es jeweils zur Bewährung ausgesetzt hat. In der Kostenentscheidung hatte das LG u.a. bestimmt, dass die Angeklagten ihre eigenen notwendigen Auslagen selbst sowie von den übrigen Verfahrenskosten als Gesamtschuldner ein Drittel zu tragen. Dagegen haben die Angeklagten Revision eingelegt, die keinen Erfolg hatte. Die von Angeklagten ebenfalls erhobenen Kostenbeschwerden hatten hingegen teilweise Erfolg.

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