In einem Patentstreitverfahren vor dem BGH waren der Beklagten die außergerichtlichen Kosten der Klägerin auferlegt worden. Die Klägerin meldete daraufhin ihre Kosten an, darunter eine 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3202 VV, die auch antragsgemäß festgesetzt wurde. Später bemerkte die Klägerin, dass eine 1,5-Terminsgebühr nach Vorbem. 3.2.2 Nr. 2 i.V.m. Nr. 3210 VV angefallen war und beantragte i.H.d. Differenz der festgesetzten 1,2-Terminsgebühr zu der tatsächlich angefallenen 1,5-Terminsgebühr eine Nachfestsetzung, die auch antragsgemäß erfolgte. Dagegen richtet sich die Erinnerung der Beklagten. Sie wendet ein, der Nachfestsetzung stehe die Rechtskraft des ursprünglichen Kostenfestsetzungsbeschlusses entgegen. Die Erinnerung hatte keinen Erfolg.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge