Die Entscheidung über eine Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss hat auch eine Entscheidung darüber zu enthalten, wer die Kosten des Erinnerungsverfahren trägt. Fehlt diese Entscheidung, so ist sie im Wege der Beschlussergänzung nachzuholen.

AG Siegburg, Beschl. v. 30.9.2022 – 113 C 42/21

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