Die Klägerin hatte gegen den gegen sie erlassenen Kostenfestsetzungsbeschluss Erinnerung eingelegt. Das Gericht hat die Erinnerung zurückgewiesen, jedoch keine Entscheidung über die Kosten des Erinnerungsverfahrens getroffen. Daraufhin hat der Beklagte beantragt, den Beschluss dahingehend zu ergänzen, dass die Kosten des Erinnerungsverfahrens der Klägerin auferlegt werden. Das Gericht hat den Antrag zunächst mit der Begründung zurückgewiesen, das Erinnerungsverfahren sei gerichtskostenfrei und es würden gem. § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 Buchst. a) RVG keine Anwaltsgebühren anfallen. Daher sei eine Kostenentscheidung nicht erforderlich. Auf den Einwand der Beklagten, dass hier § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 Buchst. a) RVG nicht anwendbar sei, sondern § 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG, hat das Gericht die beantragte Beschlussergänzung ausgesprochen und die Kosten des Erinnerungsverfahrens der Klägerin auferlegt.

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