Nach §§ 2 Abs. 1, 8 Abs. 1 Nr. 2 RDG ist das Jugendamt (ebenso wie z.B. die großen Wohlfahrtverbände der Kirchen) als Behörde zur Rechtsberatung im Rahmen der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben notwendigen Beratung befugt. Über das "erlaubt" bedarf es daher keiner weiteren Erörterung. Lediglich über das "hinreichend kompetent" und die "Zumutbarkeit" des Verweises bedarf es daher einer Erörterung. Häufig wird die Kompetenz des Jugendamtes durch den Antragsteller oder dessen Beratungsperson (die naturgemäß eine Liquidation erhalten möchte) bestritten. Die Mitarbeiter des Jugendamtes seien nicht ausreichend kompetent, heißt es, oder die Beratungsperson könne häufig ein höheres Maß an Wirkung erzielen. Ebenso wird häufig auf eine anwaltliche Vorbefassung hingewiesen, die die Inanspruchnahme des Jugendamtes als unzumutbar erscheinen lasse, Mehraufwand zur Folge hätte und sich überdies über das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant stelle. Doch trifft dies tatsächlich zu? In den seltensten Fällen wird man dies annehmen dürfen. Die Aufgaben des Jugendamtes sind zwar vielfältig, aber dennoch gerade auf die Personensorge und die Geltendmachung von Unterhalt oder Unterhaltsersatzansprüchen spezialisiert. Die Verpflichtung des Jugendamtes ergibt sich aus verschiedenen Perspektiven und gesetzlichen Vorschriften. Zum einen ist hier die Beistandschaft zu nennen. Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen §§ 1712 ff. BGB kommt hiernach eine Beistandschaft in unterhaltsrechtlichen Fragen in Betracht, zumindest bis eine Volljährigkeit vorliegt oder das Kind keine der Voraussetzungen des § 1713 BGB mehr erfüllt. Das Jugendamt wird dann im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 55 SGB VIII Beistand und überträgt die Ausübung dieser Aufgabe einzelnen seiner Mitarbeiter, die dann nach § 55 Abs. 3 S. 2 SGB VIII im Rahmen ihrer Aufgaben zum gesetzlichen Vertreter des Kindes oder Jugendlichen werden. Diese gesetzliche Vertretung schränkt die elterliche Sorge mit Ausnahme gerichtlicher Vertretungen dabei nicht ein, sodass beide nebeneinander handlungsbefugt bleiben. Zum Aufgabenkreis des Beistands gehört gem. § 1712 BGB die Feststellung der Vaterschaft und die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen. Zum anderen sind aber auch die sozialen Dienste der Jugendämter und die Unterhaltsvorschusskassen nach dem UhVorschG zu nennen. Ergänzt werden diese Regelungen daneben durch die zahlreichen Bestimmungen und Beratungsangebote des 8. Buches SGB (SGB VIII) und die darin normierten Bestimmungen zur Kinder- und Jugendhilfe. Hier werden allg. Beratungsangebote bei der Erziehung (z.B. § 16 SGB VIII), aber auch speziellere, nämlich z.B. im Falle der Trennung/Scheidung (bspw. § 17 SGB VIII) angeboten. § 18 SGB VIII als "der" regelmäßig von den AG zitierte Ausschlusstatbestand für die Beratungshilfe bei dem geschilderten Hauptanwendungsfall regelt die Beratung in Fragen der Personensorge, insbesondere des Umgangsrechts und der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen.[4]

Mütter und Väter, die allein für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, haben nach der gesetzlichen Bestimmung danach Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge einschließlich der Geltendmachung von Unterhalts- oder Unterhaltsersatzansprüchen des Kindes oder Jugendlichen sowie bei der Geltendmachung ihrer Unterhaltsansprüche nach § 1615l BGB.
Mütter und Väter, die mit dem anderen Elternteil nicht verheiratet sind, haben danach Anspruch auf Beratung über die Abgabe einer Sorgeerklärung und die Möglichkeit der gerichtlichen Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge.
Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts nach § 1684 Abs. 1 BGB.
Eltern, andere Umgangsberechtigte sowie Personen, in deren Obhut sich das Kind befindet, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts.
Selbst ein junger Volljähriger hat bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung von Unterhalts- oder Unterhaltsersatzansprüchen.

Nachdem das Gesetz selbst ein solches "Füllhorn" an Möglichkeiten für eine Hilfe bietet, dürfte klar sein, dass diese grds. der Beratungshilfe vorgeht. Das Jugendamt gilt dabei auch als besonders geeignet.[5] Nur im Ausnahmefall kann daher die Unterstützung durch das Jugendamt als unzumutbar erachtet werden und die Beratungshilfe rechtfertigen.[6]

[4] Sünderhauf, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl., 2014, § 18 SGB VIII Rn 1.
[5] Lissner, Rpfleger 2007, 448.
[6] AG Rotenburg (Wümme) Rpfleger 1990, 171.

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