Der Verweis auf das Jugendamt bildet immer wieder einen Streitpunkt bei der Bearbeitung von Beratungshilfesachverhalten. Der Rechtsanwalt, der ggf. auch bereits in sonstigen familienrechtlichen Gesichtspunkten beratend und unterstützend tätig ist, möchte oder soll das Thema Unterhalt, Umgang und elterliche Sorge direkt mitabwickeln. Aus Sicht der Beteiligten erscheint dies "effizient", denn er ist ja eingearbeitet und ohnehin involviert. Aus Sicht der Gerichte und freilich der Staatskasse hingegen wird ein solcher Wunsch nur äußert selten geteilt, denn hier wird allzu oft auf das Vorliegen anderer Hilfen – sprich das Jugendamt – verwiesen. Was trifft nun zu?

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