Ausländerbehörden sind in der Lit. und der Rspr. als anderweitige Hilfe "unterschiedlich" bewertet worden. Nach § 25 VwVfG besteht eine generelle Beratungspflicht auch der Ausländerbehörde.[10] Auch das BVerfG geht in älteren Entscheidungen davon aus, dass das Ausländeramt der Inanspruchnahme der Beratungshilfe vorgeht. Ob dies noch "zeitgemäß" ist oder nicht, darf dahingestellt bleiben. Jedenfalls wird man bis zu einer anderslautenden Entscheidung die Entscheidung des BVerfG v. 26.4.1989[11] zu berücksichtigen haben. Ähnlich hat das BVerfG in seiner Entscheidung v. 6.2.1992[12] entschieden. Häufig werden sprachliche Barrieren als Gegenargument für die Inanspruchnahme des Ausländeramtes angeführt, während eine gleiche Staatsbürgerschaft bei der Beratungsperson als Vorteil angeführt wird. Letzteres ist zwar von Vorteil, dieser Vorteil gereicht jedoch nicht dazu, das Vorliegen der anderen Hilfe als unzumutbar darstellen zu lassen.

[10] Lissner, Rpfleger 2012, 122, 127.
[11] BVerfG, Beschl. v. 26.4.89 – 1 BvR 505/89.
[12] BVerfG, Beschl. v. 6.2.1992 – 2 BvR 1804/91.

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