Nach wie vor stellt die mündliche Antragstellung den Regelfall dar. Sie ist sowohl von Vornherein, als auch im Nachhinein möglich. Durch die mündliche Antragstellung sollen für den Rechtsuchenden entmutigende Formalitäten vermieden werden und sie soll zugleich dem Beschleunigungszweck dienen.[31] Dies folgt aus der Absicht des Gesetzgebers, das Verfahren so einfach wie möglich zu gestalten. Nach dessen Willen sollen die Anträge in der Regel mündlich zu stellen sein, weil die sofort mögliche Klärung von Zweifelsfragen der raschen Erledigung dient.[32] Mängel können dann unbürokratisch und ohne – für den Rechtsuchenden oftmals wenig verständliche – Zwischenverfügungen erläutert werden.[33] Aus dem Gesetz selbst ergibt sich keine Einschränkung dahingehend, dass der nachträglich gestellte Antrag nicht auch mündlich gestellt werden kann (wie bisher). Hierbei gilt es allerdings, ebenfalls die 4-Wochen-Frist einzuhalten. Die Pflichtnachweise sowie der Antrag müssen dann jedenfalls innerhalb der Frist bei Gericht vorliegen. Zudem muss der Rechtsuchende darlegen, wann er seine Beratungsperson "wegen Beratungshilfe" aufgesucht hat. Hierbei muss klar sein, dass dieser Zeitpunkt als "Startzeitpunkt" gilt, eine anwaltliche Vorbefassung keinesfalls davor ersichtlich sein darf.

[31] Lissner/Schneider, AGS 2014, 157; BT-Drucks 8/3311, 14 zu § 5 BerHG; Lissner, Rpfleger 2012, 122; Ders., AGS 2013, 105; Ders., AGS 2015, 53.
[32] BT-Drucks 8/3311, 14 zu § 5 BerHG; s. Lissner/Schneider, AGS 2014, 157.
[33] Lissner/Dietrich/Schmidt, a.a.O., Rn 237.

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