Die rückwirkende Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung widerspreche auch nicht dem Rechtsgedanken des § 15 Abs. 4 RVG. Diese Vorschrift regelt, dass es ohne Einfluss auf bereits entstandene Gebühren ist, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist. Der rückwirkende Wegfall der Pflichtverteidigerbestellung führt nach Auffassung des AG nicht zum Erlöschen der bereits entstandenen Gebühren, sondern habe hierauf keinerlei Einfluss. Allerdings führe der rückwirkende Wegfall der Pflichtverteidigerbestellung zum Erlöschen des Erstattungsanspruchs gegen die Staatskasse. Eine Bearbeitung für den Staat zum "Nulltarif" werde nicht erwartet, jedoch sei in vorliegendem Fall zeitlich nach der Bestellung keine Tätigkeit mehr entfaltet worden. Eine Bestellung zur Sicherung der Verteidigung sei nicht mehr erforderlich gewesen, weil das Verfahren bereits vor der Bestellung eingestellt worden sei. Die zum Zeitpunkt der Bestellung beim Verteidiger bereits entstandenen Gebühren und Auslagen seien nicht erloschen, sondern könnten weiterhin bei seinem Auftraggeber geltend gemacht werden.

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