Nach Auffassung des AG ist ein Vergütungsanspruch nicht entstanden, da das LG mit Beschl. v. 8.4.2022 die Pflichtverteidigerbestellung aufgehoben habe. In dem Beschluss habe das LG zur Begründung u.a. ausgeführt, dass eine nachträgliche, rückwirkende Bestellung für ein abgeschlossenes Verfahren oder einen abgeschlossenen Instanzenzug unzulässig sei, und zwar auch dann, wenn der Beiordnungsantrag rechtzeitig gestellt worden sei und in der Sache hätte Erfolg haben können. Denn die Bestellung des Pflichtverteidigers diene nicht dem Kosteninteresse des Betroffenen oder seines Verteidigers, sondern verfolge allein den Zweck, im öffentlichen Interesse dafür zu sorgen, dass ein Betroffener in schwerwiegenden Fällen rechtskundigen Beistand erhalte und der ordnungsgemäße Verfahrensverlauf gewährleistet sei.

Wie in dem Aufhebungsbeschluss des LG ausführlich erläutert worden sei, würde die Bestellung eines Pflichtverteidigers genau zu dem vom LG dargestellten Effekt führen, dass die Verteidigung in vorliegendem Verfahren zwar zu jeder Zeit gesichert war und durch die nachträgliche Beiordnung lediglich noch das Kosteninteresse des Beschuldigten bzw. des Verteidigers befriedigt würde. Aus den Ausführungen des LG gehe hervor, dass genau diese Wirkung durch das LG nicht gewollt sei. Die Begründung des Aufhebungsbeschlusses des LG könne nur so aufgefasst und ausgelegt werden, dass damit die Bestellung des Pflichtverteidigers rückwirkend aufgehoben sein sollte, da eine Beiordnung zum damaligen Zeitpunkt nicht mehr erforderlich war.

Auch der vom Verteidiger herangezogene Beschl. des LG Kaiserslautern v. 11.1.2019 (4 Ks 6034 Js 10590/16, RVGreport 2019, 135 = StRR 4/2019, 119) gehe davon aus, dass eine rückwirkende Aufhebung möglich ist. I.Ü. sei aus der Entscheidung des LG Kaiserslautern nicht ersichtlich, dass dort der gleiche Sachverhalt zugrunde lag, nämlich Bestellung des Pflichtverteidigers erst nach Abschluss des Verfahrens.

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