Der Rechtsanwalt war Verteidiger des Beschuldigten in dem Verfahren mit dem Vorwurf des Verbreitens jugendpornographischer Schriften. Er erhielt am 17.2.2021 Akteneinsicht (in einen Sonderband). Mit Schriftsatz vom 19.2.2021 beantragte der Verteidiger die Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO. Mit Schriftsatz vom 23.2.2021 beantragte der Verteidiger seine Beiordnung als Pflichtverteidiger. Die Staatsanwaltschaft stellte mit Verfügung vom 3.3.2021 das Verfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO ein. Mit Beschl. v. 8.3.2021 hat das AG entgegen der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten den Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger bestellt. Aus den Gründen des Bestellungsbeschlusses ist ersichtlich, dass dies zur Wahrnehmung des Akteneinsichtsrechts erfolgte. Das LG hat auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft die Pflichtverteidigerbestellung mit Beschl. v. 8.4.2022 aufgehoben.

Der Rechtsanwalt hat die Festsetzung seiner Vergütung beantragt. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat den Antrag zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Erinnerung des Rechtsanwalts hatte beim AG keinen Erfolg.

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