Die Vertretung der Klägerin durch einen Prozessbevollmächtigten einerseits und durch den Terminsvertreter andererseits hat Mehrkosten ausgelöst, also höhere Gebühren und Auslagen, als dem Prozessbevollmächtigten selbst angefallen sind. Diese Mehrkosten setzen sich aus der unter III. 3. berechneten Vergütung des Terminsvertreters zusammen.

Mit wenigen Worten hat das OLG Brandenburg festgestellt, dass diese Mehrkosten, von denen die Klägerin aus nicht mitgeteilten Gründen nur einen Teilbetrag i.H.v. 335,00 EUR geltend gemacht hat, erstattungsfähig sind. Dabei hat sich das OLG Brandenburg, ohne dies näher zu erläutern, die ständige Rspr. des BGH zu Eigen gemacht, wonach die durch die Einschaltung des Terminsvertreters entstandenen Mehrkosten insoweit erstattungsfähig sind, als sie die hierdurch ersparten Terminsreisekosten des Prozessbevollmächtigten nicht wesentlich, d.h. nicht über 10 %, übersteigen (BGH AGS 2015, 241 = RVGreport 2015, 267 [Hansens]; BGH RVGreport 2012, 423 [Ders.]; BGH RVGreport 2006, 275 [Ders.]). Die Beschränkung des Kostenfestsetzungsantrags der Klägerin auf nur einen Teil der Terminsvertreterkosten wird vielleicht ihre Ursache darin haben, dass die ersparten Terminsreisekosten ihres Prozessbevollmächtigten zzgl. 10 % den Betrag von 335,00 EUR ausgemacht haben.

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