Der für die Führung des Rechtsstreits vor dem LG Frankfurt (Oder) von der Klägerin beauftragte Prozessbevollmächtigte hat folgende Gebühren (und Auslagen) verdient:

1. Verfahrensgebühr

Nach Vorbem. 3 Abs. 2 VV entsteht die Verfahrensgebühr für das Betreiben des Geschäfts. Bereits für das Einreichen der Klageschrift ist dem Prozessbevollmächtigten die 1,3-Verfahrensgebühr angefallen (s. Nr. 3101 Nr. 1 VV).

2. Terminsgebühr

Grds. entsteht dem Prozessbevollmächtigten die Terminsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 3 VV für die Wahrnehmung von gerichtlichen und außergerichtlichen Terminen und Besprechungen, was in der vorgenannten Vorschrift näher ausgeführt wird. Der Kreis der Tätigkeiten, die bei dem Prozessbevollmächtigten die Terminsgebühr auslöst, wird durch Abs. 1 der Anm. zu Nr. 3104 VV erweitert, wonach die Terminsgebühr auch entsteht, wenn eine der dort nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen erfüllt ist.

Vorliegend hatte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin weder einen gerichtlichen Termin vor dem LG Frankfurt (Oder) wahrgenommen, noch hat er eine Besprechung zur Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens (s. Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV) geführt. Der Prozessbevollmächtigte hat allerdings in dem Rechtsstreit, für den die mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, gem. § 307 ZPO ohne mündliche Verhandlung ein Anerkenntnisurteil erwirkt. Hierdurch ist dem Prozessbevollmächtigten nach Abs. 1 Nr. 1 der Anm. zu Nr. 3104 VV die 1,2-Terminsgebühr entstanden.

3. Berechnung der Vergütung

Somit waren dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin folgende Gebühren und Auslagen angefallen:

 
 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV 865,80 EUR
  (Wert: 11.833,00 EUR)  
2. 1,2-Terminsgebühr, Abs. 1 Nr. 1 der Anm. zu Nr. 3104 VV 799,20 EUR
  (Wert: 11.833,00 EUR)  
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 320,15 EUR
  Gesamt 2.005,15 EUR

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