Dem Terminsvertreter Rechtsanwalt T ist nach Nrn. 3401, 3100 VV eine Verfahrensgebühr i.H.d. Hälfte der dem Prozessbevollmächtigten angefallen Verfahrensgebühr erwachsen, hier also eine 0,65-Verfahrensgebühr. In dieser Fallvariante ermäßigt sich die Verfahrensgebühr nicht nach Nr. 3405 Nr. 2 VV, da Rechtsanwalt T vor Beendigung seines Auftrags einen Termin wahrgenommen hat. Für die Wahrnehmung des Verhandlungstermins vor dem LG Hamburg, zu dem der Beklagte weder erschienen noch ordnungsgemäß vertreten war, hat Rechtsanwalt T nach Nrn. 3401, 3104, 3105 VV eine 0,5-Terminsgebühr verdient. Er hat nämlich lediglich einen Antrag auf Erlass des Versäumnisurteils gestellt.

Somit kann der Terminsvertreter seine Vergütung wie folgt abrechnen:

 
 
1. 0,65-Verfahrensgebühr, Nrn. 3401, 3100 VV 432,90 EUR
  (Wert: 12.000,00 EUR)  
2. 0,5-Terminsgebühr, Nrn. 3402, 3104, 3105 VV 333,00 EUR
  (Wert: 12.000,00 EUR)  
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 149,32 EUR
  Gesamt 935,22 EUR

Autor: VorsRiLG a.D. Heinz Hansens, Berlin

AGS 11/2022, S. 488 - 490

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