I. Vergütung des Klägervertreters

Rechtsanwalt A hat wieder für das Einreichen der Klageschrift eine 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV verdient. Für das Erwirken des Anerkenntnisurteils im schriftlichen Verfahren ist ihm ferner eine 1,2-Terminsgebühr nach Abs. 1 Nr. 1 der Anm. zur Nr. 3104 VV angefallen.[1]

Die Vergütungsberechnung des Klägervertreters sieht daher so aus:

 
 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV 865,80 EUR
  (Wert: 12.000,00 EUR)  
2. 1,2-Terminsgebühr, Abs. 1 Nr. 1 der Anm. zu Nr. 3104 VV 799,20 EUR
  (Wert: 12.000,00 EUR)  
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 320,15 EUR
  Gesamt 2.005,15 EUR
[1] S. OLG Brandenburg AGS 2022, 507 [Hansens], in diesem Heft.

II. Vergütung des Terminsvertreters

Die dem Terminsvertreter an sich zustehende 0,65-Verfahrensgebühr nach Nrn. 3401, 3100 VV hat sich hier nach Nr. 3405 Nr. 2 VV auf den Satz von 0,5 ermäßigt. Der Auftrag des Terminsvertreters war nämlich beendet, bevor dieser einen Termin wahrgenommen hat.[2]

Dem Terminsvertreter stehen somit folgende Gebühren und Auslagen zu:

 
 
1. 0,5-Verfahrensgebühr, Nrn. 3401, 3100, 3405 Nr. 2 VV 333,00 EUR
  (Wert: 12.000,00 EUR)  
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 67,07 EUR
  Gesamt 420,07 EUR
[2] S. OLG Brandenburg AGS 2022, 507 [Hansens], in diesem Heft.

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