Ein zugelassenes Inkassounternehmen beauftragte einen Gerichtsvollzieher mit der Beitreibung einer eigenen bzw. an das Inkassounternehmen abgetretenen Forderung und machte für den Vollstreckungsauftrag eine Vertretungsgebühr für das Zwangsvollstreckungsverfahren i.H.v. 18,00 EUR (analog Nr. 3309 VV) als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung geltend. Der Gerichtsvollzieher weigerte sich, diese Kosten mit beizutreiben. Hiergegen legte die Gläubigerin Vollstreckungserinnerung gem. § 766 ZPO ein, welcher der Gerichtsvollzieher nicht abgeholfen hat. Das AG hielt die Erinnerung für zulässig und begründet.

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