Hier war eigentlich ein Fall zu beurteilen, der keine Probleme aufwirft. Das erkennende Gericht hatte bereits die erste Vergütungsvereinbarung als fehlerhaft betrachtet, sodass es auf die spätere "ebenfalls" unwirksame nachträgliche Erfolgshonorarvereinbarung nicht – mehr – ankam. Der Vergütungsanspruch blieb auf die gesetzliche Vergütung beschränkt.

Erörtert wurde dann noch der Fall, dass eine ursprüngliche Vergütungsvereinbarung zwar nicht aufgehoben worden war, die Abänderung aber dann nicht mehr den formalen Voraussetzungen von § 3a RVG entsprach.

Hier wurde die Auffassung geäußert, dass jedenfalls dann, wenn der Rechtsanwalt mit der anderen Abänderung ein Mehr als zuvor vereinbaren wolle, die Abänderung auch den formalen Voraussetzungen von § 3a RVG bei der "neuen" Vergütungsvereinbarung entsprechen müsse.

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