Der Gebührenreferentenkonferenz in Hamburg kam diesmal in mehrfacher Hinsicht eine besondere Bedeutung zu:

Nachdem aufgrund der Corona-Bestimmungen immerhin 3 Gebührenreferentenkonferenzen ausgefallen waren, freuten sich alle Mitglieder dieser Konferenz, endlich wieder persönlich zusammenzutreffen.

Die Zugehörigkeit des Verfassers dieses Beitrages hat aufgrund des Ausscheidens aus dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf nach mehr als 25 Jahren ein Ende gefunden, wovon allein 13 Jahre die Stellung eines Vorsitzenden betrafen. Nach dem Ausscheiden aus dem Vorstand am 7.12.2020 führte Herr Rechtsanwalt und Notar a.D. Herbert P. Schons die Tätigkeit kommissarisch einschließlich der Sitzung am 4.9.2021 fort.

Für die freundliche Aufnahme und die hervorragende Gastfreundschaft für diese besondere Veranstaltung gilt der Dank aller der Rechtsanwaltskammer Hamburg und der Dank des Unterzeichneten insbesondere für die freundliche Verabschiedung vom Amt des Vorsitzenden und die vom Präsidenten der Kammer persönlich ausgesprochenen Worte.

Schließlich war aber auch die Wahl eines neuen Vorsitzenden aus den oben genannten Gründen erforderlich. Den Vorsitz und den von der Rechtsanwaltskammer Koblenz vor vielen Jahren überreichten "Kochlöffel" übernimmt nun der Kollege Dr. Wulf Albach aus Frankfurt, der die nächste Sitzung im Frühjahr 2022 in Düsseldorf leiten wird.

Die Sitzung selbst wurde vom Präsidenten der Rechtsanwaltskammer Hamburg, Herrn Rechtsanwalt Dr. Christian Lemke zutreffend eingeleitet, in dem er auf die diversen Gesetze hinwies, die zum 1.10.2021 inzwischen in Kraft getreten sind, und diese thematisierte.

Zu Recht wurde bereits in seiner Rede die Frage aufgeworfen, was denn heute unter einer Inkassodienstleistung überhaupt noch zu verstehen sei, wenn man die aktuelle Sichtweise des BGH auslege. Zu diesem Zeitpunkt, also am 4.9.2021, war die für viele durchaus überraschende Entscheidung des BGH zum Smart Law[1] noch nicht getroffen. Und auch die Frage nach der Zulässigkeit der Vereinbarung eines Erfolgshonorars im Einzelfall ist bis heute noch nicht ausreichend beantwortet.

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