Nach Auffassung des Bay. VGH hat hier auch kein Anlass bestanden, eine etwa im Verwaltungsverfahren nach Nr. 2300 VV angefallene Geschäftsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 VV auf die Verfahrensgebühr des späteren gerichtlichen Verfahrens teilweise anzurechnen. Der Kläger habe nämlich bereits nicht substantiiert dargetan, dass und warum bereits im Verwaltungsverfahren eine solche Geschäftsgebühr entstanden sein soll. Selbst wenn Rechtsanwalt X für eine etwaige Tätigkeit im Verwaltungsverfahren eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV entstanden sein sollte, käme eine teilweise Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die von Rechtsanwalt M geltend gemachte Verfahrensgebühr nicht in Betracht. Dies setze nämlich voraus, dass im Innenverhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und dem Mandanten eine Anrechnung zu erfolgen hat. Entscheidend für die Anrechnung sei, ob der Rechtsanwalt zum Zeitpunkt des Anfalls der Verfahrensgebühr schon einen Anspruch auf eine Geschäftsgebühr aus seinen vorprozessualen Tätigkeiten erlangt habe. Wenn – wie vorliegend Rechtsanwalt M – der erstmals im gerichtlichen Verfahren tätige Anwalt mangels Tätigkeit im Verwaltungsverfahren eine solche Gebühr nicht verdient habe, scheide eine Anrechnung aus. Die von einem anderen, vorprozessual tätigen Anwalt verdiente Gebühr müsse sich der prozessual tätige Rechtsanwalt deshalb nicht anrechnen lassen (s. BGH AGS 2010, 52 = RVGreport 2010, 109 [Hansens] = zfs 2010, 220 m. Anm. Hansens).

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