Der Wert oder Erlös aus Gegenständen, an denen Absonderungsrechte bestehen, kann bei Ermittlung der Berechnungsgrundlage grds. in Ansatz gebracht werden, sofern diese Gegenstände durch den Insolvenzverwalter verwertet wurden (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV). Der Begriff der Verwertung ist dabei weit auszulegen und umfasst alle Formen der Verwertung, sei es durch freihändigen Verkauf, Versteigerung, Einziehung oder Verkauf von Forderungen, Betreiben der Zwangsvollstreckung, den Verkauf des Betriebes oder von Betriebsteilen, Regelungen in einem Insolvenzplanverfahren oder sonstige Verwertungshandlungen (BGH, Beschl. v. 2.2.2006 – IX ZB 167/04; Haarmeyer/Mork, InsVV, 6. Aufl., 2019, § 1 Rn 58). Die Einbeziehung des an den Gläubiger auszukehrenden Betrages ist nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV insoweit gedeckelt, als der Mehrbetrag der Regelvergütung, der sich aus ihrer Einbeziehung in die Berechnungsgrundlage ergibt, den Betrag von 50 % der für die Feststellung dieser Gegenstände in die Insolvenzmasse geflossenen Massebeiträge nicht übersteigt. Umstritten war bislang, ob dieser Feststellungskostenbeitrag auch für unbewegliche Gegenstände, sprich Immobilien gelten.

Von der h.A. wird eine entsprechende Anwendung bejaht, also eine Berechnung wie bei beweglichen Sachen vorgenommen (vgl. LG Heilbronn ZInsO 2011, 1958, 1959; Prasser/Stoffler, in: Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2015, § 1 InsVV Rn 43; MüKo-InsO/Riedel, 4. Aufl., 2019, § 1 InsVV Rn 19; HmbKomm-InsO/Büttner, 9. Aufl., 2022, § 1 InsVV Rn 34; HK-InsO/Keller, 10. Aufl., 2020, § 1 InsVV Rn 23; Haarmeyer/Mock, a.a.O., § 1 Rn 62; Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren, 5. Aufl., 2021, § 3 Rn 83). Voraussetzung sei jedoch, dass eine ausdrückliche Bezeichnung und Bestimmbarkeit des in Frage stehenden Betrages als Feststellungskostenbeitrag erkennbar ist. Zum Teil wird aber auch ein nicht näher bezeichneter Kostenbeitrag des Absonderungsgläubigers entsprechend § 171 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 1 InsO im Verhältnis 4 zu 5 gequotelt und so einen für die Vergütung berücksichtigungsfähigen Anteil der Feststellungskosten zu ermitteln. Die Gegenauffassung lehnt eine entsprechende Anwendung der Vorschrift im Falle einer freihändigen Grundstücksverwertung grds. ab (Graf-Schlicker/Steh, InsO, 5. Aufl., 2020, § 1 InsVV Rn 24; Weis/Ristelhuber, ZInsO 2002, 859, 860 f.). Der BGH hat sich nun der h.A. angeschlossen und eine analoge Anwendbarkeit der Bestimmungen um die Feststellungskostenbeiträge und damit eine entsprechende Anwendung von § 1 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 und 2 InsVV auf die freihändige Verwertung von Immobilien bejaht.

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