1. Klein aber fein und durchaus einen Hinweis wert. Denn die Entscheidung ruft noch einmal ins Gedächtnis, dass es für das Entstehen der zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV für im Hinblick auf Einziehung und verwandte Maßnahmen vom Verteidiger erbrachte Tätigkeiten reicht, wenn die Einziehung droht (vgl. wegen der Einzelh. Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl., 2021, Nr. 4142 VV Rn 18 ff.) und nach Aktenlage eine Beratung des Mandanten geboten ist (Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4142 Rn 23 m.w.N.; OLG Dresden RVGreport 2020, 227). Das ist immer der Fall, wenn in der Anklage ein Einziehungsantrag angekündigt wird (u.a. OLG Oldenburg AGS 2010, 128 = RVGreport 2010, 303 = StRR 2021, 356), was hier der Fall ist. Das weitere "Schicksal" der Einziehung ist dann ohne Bedeutung (a.A. wohl KG RVGreport 2020, 20; s. die w.N. bei Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O.).

2. Unabhängig von Vorstehendem war hier die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV aber auch deshalb entstanden, weil in der Hauptverhandlung ein Beschluss nach § 421 StPO ergangen ist. Damit hatte der Verteidiger spätestens zu dem Zeitpunkt eine Tätigkeit im Hinblick auf die Einziehung erbracht.

Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

AGS 11/2021, S. 506

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