Der Beklagte hatte gegen das Urteil des LG Amberg durch seine Prozessbevollmächtigten Berufung einlegen lassen. Der Berufungsbegründungsschriftsatz wurde von dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt des Beklagten am 9.2.2021 um 4:25 Uhr elektronisch über das besondere Anwaltspostfach bei Gericht eingereicht. Kurz darauf, nämlich um 4:29 Uhr und ein weiteres Mal um 4:37 Uhr, ging der 29 Seiten umfassende Schriftsatz mit der Berufungsbegründung weitere zweimal per Telefax bei Gericht ein und wurde von einer Empfangsreinrichtung des Gerichts ausgedruckt. Die Kostenbeamtin des OLG Nürnberg setzte gegen die Prozessbevollmächtigten des Beklagten für den Ausdruck dieser beiden Telefaxe für insgesamt 58 Seiten eine Dokumentenpauschale nach Nr. 9000 Nr. 1 b) GKG KV i.H.v. 26,20 EUR an. Die hiergegen gerichtete Erinnerung der Beklagtenvertreter hatte Erfolg.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge