§ 304 Abs. 1 ZPO bestimmt, dass in den Fällen, in denen ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig ist, zunächst eine Vorabentscheidung über den Grund getroffen werden kann. Bei dem Grundurteil handelt es sich um ein materiell-rechtliches Zwischenurteil besonderer Art.[1] Der Erlass des Grundurteils steht im freien Ermessen des Gerichts. Es enthält keinen Ausspruch hinsichtlich der Kosten und der Vollstreckbarkeit.[2]

Das Grundurteil ist hinsichtlich der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen (§ 304 Abs. 2 ZPO).[3] Es ist daher selbstständig mit der Berufung und Revision anfechtbar.

Mit der Verkündung des Grundurteils tritt ein tatsächlicher Stillstand des Verfahrens ein, der andauert bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft des Grundurteils, es sei denn, dass das Gericht auf Antrag einer Partei eine mündliche Verhandlung über den Betrag anberaumt (§ 304 Abs. 2 ZPO). Ist die formelle Rechtskraft des Grundurteils eingetreten, hat das Gericht von Amts wegen Termin zur Verhandlung über den Betrag des Anspruchs zu bestimmen.

In dem Betragsverfahren wird durch Endurteil entschieden, wobei das ergangene Grundurteil bindend ist. In dem Endurteil ergeht schließlich auch die Kostenentscheidung, die dann beide Verfahrensteile umfasst.

[1] Zöller/Feskorn, 33. Aufl., 2020, § 304 ZPO Rn 1.
[2] Zöller/Feskorn, a.a.O., § 304 ZPO Rn 29.
[3] MüKo-ZPO/Musielak, 6. Aufl., 2021, § 304 ZPO Rn 39; Zöller/Feskorn, a.a.O., § 304 ZPO Rn 32.

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