Nach Anklageerhebung wurde das Verfahren auf Antrag der Pflichtverteidigerin gem. § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, nachdem diese auf ein anderes Ermittlungsverfahren und die dort zu erwartende Strafe hingewiesen hatte. Im nachfolgenden Vergütungsfestsetzungsverfahren hat die Urkundsbeamtin die beantragte Gebühr nach Nr. 4141 VV abgesetzt und dies damit begründet, § 154 Abs. 2 StPO habe nur eine vorläufige Einstellung zur Folge, sodass die Voraussetzungen der Anm. Abs. 1 S. Nr. 1 zu Nr. 4141 VV nicht erfüllt seien. Der Richter hat der Erinnerung abgeholfen.

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