Die Klägerin wendet sich mit der Beschwerde gegen die Festsetzung eines Betrags für eine im Vergleich geregelte Freistellung. Das ArbG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Nichtabhilfe hinsichtlich des Vergleichsmehrwerts damit begründet, dass die Klägerin keinen Freistellungsanspruch hatte und die Beklagte die Klägerin nicht hätte grundlos freistellen können.

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