- Dem Rechtsanwalt/Pflichtverteidiger steht für sein Tätigwerden im Verfahren über die nachträgliche Gesamtstrafenbildung eine Gebühr nach Nr. 4205 VV zu.
- Für sein Tätigwerden im Rahmen der sofortigen Beschwerde gegen die Nachtragsentscheidung entsteht eine Gebühr nach Nr. 4301 Nr. 1 VV
LG Osnabrück, Beschl. v. 2.6.2020 – 2 Qs 26/20
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen