FamFG §§ 113 Abs. 1, 150 Abs. 1; ZPO § 99

Leitsatz

  1. Nach § 113 Abs. 1 FamFG, § 99 ZPO gilt in Familienstreit- und Ehesachen das Verbot einer isolierten Kostenanfechtung (vgl. BGH, Beschl. v. 28.9.2011 – XII ZB 2/11, juris Rn 24 [= AGS 2011, 615]; Keidel/Weber, FamFG, 20. Aufl., § 150 Rn 18 m.w.N.).
  2. Die Kostenregel des § 150 Abs. 1 FamFG gilt auch, wenn der Scheidungsgegner keinen Antrag stellt.

OLG Brandenburg, Beschl. v. 8.5.2020 – 13 WF 79/20

1 Sachverhalt

Der Antragsteller wendet sich gegen die Kostenentscheidung des FamG in einer Ehesache.

Das FamG hat mit Beschluss die Ehe der Antragsbeteiligten geschieden, den Versorgungsausgleich geregelt und die Kosten des Verfahrens gem. § 150 Abs. 1 FamFG gegeneinander aufgehoben.

Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde erstrebt der Antragsteller eine Kostentragung der Antragsgegnerin, die keinen Antrag gestellt und sich freiwillig in die Säumnis begeben habe.

2 Aus den Gründen

Das Rechtsmittel des Beschwerdeführers ist als eine an den Senat gerichtete sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des AG zu behandeln und zu verwerfen.

Es handelt sich um einen die Instanz abschließenden Endbeschluss in einer Ehesache (§ 111 Nr. 1 FamFG). Für diesen gilt nach § 113 Abs. 1 FamFG die ZPO. Nach § 99 Abs. 1 ZPO ist die isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung unzulässig. Das Verbot einer isolierten Kostenanfechtung gilt auch in Familienstreit- und Ehesachen (vgl. BGH, Beschl. v. 28.9.2011 – XII ZB 2/11, juris Rn 24 [= AGS 2011, 615]; Keidel/Weber, FamFG, 20. Aufl., § 150 Rn 18 m.w.N.).

In der Sache hat das AG § 150 Abs. 1 FamFG zutreffend herangezogen und angewandt, worauf der Senat der Vollständigkeit halber hinweist; eine Säumnis der Antragsgegnerin ist in Ehesachen ausgeschlossen (§ 130 Abs. 2 FamFG).

Die Kostenentscheidung für die Beschwerde folgt aus § 113 Abs. 1 FamFG, § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Festsetzung eines Verfahrenswertes ist nicht veranlasst (Nr. 1910 FamGKG-KostVerz.).

Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 113 Abs. 1 FamFG, § 574 Abs. 2, Abs. 3 ZPO), besteht nicht.

AGS 11/2020, S. 533 - 534

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