- Nach § 113 Abs. 1 FamFG, § 99 ZPO gilt in Familienstreit- und Ehesachen das Verbot einer isolierten Kostenanfechtung (vgl. BGH, Beschl. v. 28.9.2011 – XII ZB 2/11, juris Rn 24 [= AGS 2011, 615]; Keidel/Weber, FamFG, 20. Aufl., § 150 Rn 18 m.w.N.).
- Die Kostenregel des § 150 Abs. 1 FamFG gilt auch, wenn der Scheidungsgegner keinen Antrag stellt.
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