1. Über die Erinnerung gegen einen Vergütungsfestsetzungsbeschluss hat – im Falle einer Nichtabhilfe – der Richter der Ausgangsinstanz zu entscheiden.
  2. Erst gegen dessen verfahrensabschließende Erinnerungsentscheidung eröffnet § 56 Abs. 2 S. 1 RVG den Beschwerderechtszug in die höhere Instanz.

OLG Brandenburg, Beschl. v. 22.5.2020 – 13 WF 77/20

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