1. Das AG (Rechtspfleger) hat den Festsetzungsantrag eines beigeordneten Rechtsanwalts durch Beschluss zurückgewiesen und auf dessen Erinnerung die Sache unter Nichtabhilfe der "sofortigen Beschwerde" mit Hinweis auf § 68 Abs. 1 FamFG dem Senat vorgelegt.

2. Die Vorlageverfügung ist mangels prozessualer Grundlage aufzuheben und das Verfahren in die richtige Bahn zu leiten.

Der Schriftsatz des Rechtsanwalts stellt, wie von ihm zutreffend bezeichnet, eine Erinnerung gegen den Festsetzungsbeschluss dar. Hierüber hat das Gericht des ersten Rechtszuges im Erinnerungsverfahren zu entscheiden (§ 56 Abs. 1 S 1 RVG), ohne dass ein neuer Rechtszug eröffnet wäre. Über die Erinnerung hat – im Falle einer Nichtabhilfe – der Richter der Ausgangsinstanz zu entscheiden (vgl. BeckOK RVG/Sommerfeldt, 47. Ed. 1.3.2020, RVG § 56 Rn 10; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, 24. Aufl., 2019, RVG § 56 Rn 11).

Erst gegen dessen verfahrensabschließende Erinnerungsentscheidung eröffnet § 56 Abs. 2 S 1 RVG den Beschwerderechtszug in die höhere Instanz. Ein ordnungsgemäßer verfahrensabschließender Erinnerungsbeschluss der Ausgangsinstanz ist der Akte ebenso wenig zu entnehmen wie eine dagegen gerichtete Beschwerde des Rechtsanwalts.

Wertfestsetzung und Kostenentscheidung sind nicht veranlasst, § 56 Abs. 2 S 2, S 3 RVG.

AGS 11/2020, S. 524

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