Der Kläger hat mit der Klage wegen einer behaupteten Durchfeuchtung des vormals in seinem Eigentum stehenden Anwesens infolge eines unsachgemäß angebrachten Fallrohrs an dem im Eigentum des Beklagten stehenden Anwesen in Nr. 1) der Klageschrift bezifferten Schadensersatz i.H.v. insgesamt 10.685,00 EUR geltend gemacht. Der Schadensberechnung lagen ein materieller Anspruch wegen der Beschädigung von 6.000,00 EUR und durch das dem Rechtsstreit vorgeschaltete Beweissicherungsverfahren (…) veranlasste Kosten von insgesamt 4.685,00 EUR zugrunde. Mit dem Klageantrag zu 2) verlangte der Kläger zudem die vorgerichtlichen Kosten infolge der Bevollmächtigung seiner Prozessbevollmächtigten.

Das LG hat die Klage wegen der Geltendmachung der Kosten aus dem OH-Verfahren als unzulässig und i.Ü. mangels Darlegung des Schadens nach Veräußerung des Grundstücks durch den Kläger als unbegründet abgewiesen und den Streitwert in dem angefochtenen Beschluss auf 6.000,00 EUR festgesetzt. Die Kosten des Beweissicherungsverfahrens wirkten als Nebenforderung nicht streitwerterhöhend.

Hiergegen wendet sich die form- und fristgerecht und im eigenen Namen der Prozessbevollmächtigten des Beklagten ("…wir") eingelegte Beschwerde. Die Beschwerdeführer vertreten die Auffassung, die Kosten des Beweissicherungsverfahrens seien infolge der Zusammenfassung der Schadenspositionen in dem Klageantrag zu 1) durch den Kläger dem Streitwert hinzuzurechnen.

Das LG hat nicht abgeholfen.

Die Parteien hatten rechtliches Gehör.

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