Der Kläger hat sich mit seiner Klage gegen zwei Kündigungen seines Arbeitsverhältnisses gewandt, die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet und einen Zahlungsantrag angekündigt. Er hat in der mündlichen Verhandlung unter Klagerücknahme i.Ü. sich gegen die schriftliche Kündigung vom 28.9.2018 gewandt, für den Fall des Erfolges mit der Bestandsstreitigkeit die Verurteilung der Beklagten zur vorläufigen Beschäftigung verlangt sowie den angekündigten Zahlungsantrag gestellt. Das ArbG hat diesen Klageanträgen durch Versäumnisurteil entsprochen. Nachdem die Beklagte gegen das Versäumnisurteil Einspruch eingelegt hatte, haben die Parteien den Rechtsstreit durch gerichtlich festgestellten Vergleich, der keine Kostenregelung enthält, beigelegt.

Der Beklagten wurden daraufhin Gerichtskosten i.H.v. 906,00 EUR in Rechnung gestellt. Die hiergegen eingelegte Erinnerung der Beklagten wies das ArbG zurück.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Beklagten. Sie ist der Auffassung, dass Gerichtsgebühren bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch eine Teilklagerücknahme und einen gerichtlichen Vergleich nicht in Ansatz gebracht werden könnten, was sich aus einer entsprechenden Anwendung der Vorbem. 8 GKG-KostVerz. und der Nr. 8210 Abs. 2 GKG-KostVerz. ergebe; der Erlass des Versäumnisurteils sei dabei ohne Belang.

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