Erlässt das Gericht einen Kostenfestsetzungsbeschluss einschließlich Umsatzsteuer, obwohl der Antragsteller keine Erklärung zum Vorsteuerabzug gegeben hat und wird auf Erinnerung des Antragsgegners die Umsatzsteuer abgesetzt, hat der Antragsteller die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen. Ein Antragsgegner ist nicht verpflichtet, bei fehlender Erklärung zur Vorsteuerabzugsberechtigung auf die fehlende Erstattungsfähigkeit der Umsatzsteuer bereits im Antragsverfahren hinzuweisen.

AG Grünstadt, Beschl. v. 17.7.2020 – 3 C 4/18

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