Der Erinnerung des Beklagten wäre in Bezug auf die festgesetzte Umsatzsteuer abzuhelfen gewesen, denn die Klägerin ist zum Vorsteuerabzug berechtigt, sodass die Umsatzsteuer nicht hätte festgesetzt werden dürfen. Bezüglich des Tages des Zinsbeginns wäre eine Abhilfe nicht erfolgt, denn gem. dem eindeutigen Wortlaut des § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO ist die Verzinsung ab dem Tage des Eingangs des Kostenfestsetzungsantrages bei Gericht auszusprechen. Da sich der Wert des Zinsbetrages für einen Tag jedoch auf weniger als 1 Cent beläuft, hat dies keinen Einfluss auf die Kostentragungspflicht.

Dass der Beklagte erst mit seiner Erinnerung einwendet, dass die Umsatzsteuer nicht hätte mit festgesetzt werden dürfen, kann diesem nicht angelastet werden, denn das Gericht hätte die Umsatzsteuer von Amts wegen absetzen müssen, weil eine Erklärung zur Vorsteuerabzugsberechtigung in dem Kostenfestsetzungsantrag nicht enthalten war. Darauf durfte sich der Beklagte verlassen.

Die Klägerin wäre daher in dem Erinnerungsverfahren vollumfänglich unterlegen, sodass ihr die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen waren.

AGS 11/2020, S. 536 - 537

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