Die vom FamG zugelassene Beschwerde ist gem. §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG zulässig, jedoch nicht begründet.

1. Mit Antrag v. 11.3.2019 beantragte der Kindesvater Umgang mit den beiden gemeinsamen Kindern. Im Anhörungstermin am 6.6.2019 schlossen die Kindeseltern eine Zwischenvereinbarung mit dem Inhalt, dass der Kindesvater (zunächst) Umgang mit den gemeinsamen Kindern in begleiteter Form wahrnehmen kann und die Kindeseltern sich mit der Einholung eines familienpsychologischen Sachverständigengutachtens einverstanden erklären. Ein Beschluss über die Billigung der Regelung (§ 156 Abs. 2 FamFG) erging nicht. Das FamG hat den Wert der Zwischenvereinbarung vorläufig auf 1.500,00 EUR festgesetzt. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das FamG im Erinnerungsverfahren eine Einigungsgebühr i.H.v. 136,85 EUR festgesetzt.

2. Die Beschwerde der Bezirksrevisorin ist unbegründet. Soweit diese geltend macht, dass nach dem Wortlaut der amtlichen Anm. zu Nr. 1003 Abs. 2 VV in Umgangsverfahren eine gerichtliche Billigung der Vereinbarung Voraussetzung für die Entstehung der Einigungsgebühr sei, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Einigungsgebühr entsteht auch für die Mitwirkung am Abschluss einer Vereinbarung, über deren Gegenstand nicht vertraglich verfügt werden kann, wenn hierdurch eine gerichtliche Entscheidung entbehrlich wird.

Ein derartiger Fall liegt hier vor. Entgegen der Auffassung der Bezirksrevisorin unterliegt das Umgangsrecht im gerichtlichen Verfahren nicht der Disposition der Eltern (vgl. BeckOK FamFG/Burschel, 35. Ed. 1.7.2020, § 36 FamFG Rn 2; Johannsen/Heinrich/Büte, Familienrecht, 6. Aufl., § 156 FamFG Rn 9). Nur wenn das Gericht eine Vereinbarung der Eltern billigt, kann das Umgangsverfahren als Amtsverfahren, über dessen Regelungsgegenstand die Eltern eines Kindes weder materiell noch verfahrensrechtlich abschließend verfügen können, beendet werden (vgl. Engelhardt, in: Keidel, FamFG, 20. Aufl., § 156 Rn 13 m.w.N.). Im Umgangsverfahren kann deshalb nach der amtlichen Anm. zu Nr. 1003 Abs. 2 VV nicht nur im Fall eines gerichtlich gebilligten Vergleiches, sondern auch dann eine Einigungsgebühr entstehen, wenn durch die getroffene Vereinbarung eine gerichtliche Entscheidung entbehrlich wird.

Letzteres hat das FamG für die am 6.6.2019 getroffene Zwischenvereinbarung zu Recht bejaht. Insoweit hat das FamG zutreffend ausgeführt, dass durch die Zwischenvereinbarung ein ansonsten möglicherweise erforderliches einstweiliges Anordnungsverfahren entbehrlich wurde. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die diesbezüglichen Ausführungen des FamG verwiesen. Zwar ist die Frage, ob eine Einigungsgebühr auch ausgelöst wird, wenn das Umgangsrecht nur für eine Zeit vor der abschließenden Entscheidung des Gerichts in einer bestimmten Weise geregelt wird, umstritten (zum Streitstand vgl. OLG Zweibrücken, Beschl. v. 6.3.2014 – 6 WF 16/14, juris Rn 8 m.w.N. [= AGS 2014, 269]). Zu teilen ist indes die Auffassung, dass auch bei nur teilweiser Regelung des Verfahrensgegenstands eine Einigungsgebühr anfallen kann. Zwar tritt in der Sache durch eine solche Regelung in Umgangssachen regelmäßig keine vollständige Entlastung des Gerichts ein, da eine Entscheidung in der Hauptsache nach wie vor zu ergehen hat. Allerdings hätte die Frage des vorläufigen Umgangs ohne Weiteres zum Gegenstand eines gesonderten Antrags (einstweilige Anordnung) gemacht werden können, über den unabhängig von der Hauptsache hätte entschieden werden müssen. In diesem Fall erspart die Zwischenvereinbarung Gerichts- und Anwaltskosten für die Beteiligten und führt auch zu einer Entlastung des Gerichts (ebenso OLG Zweibrücken, a.a.O.). Für diese Auffassung spricht auch, dass sonst ein sehr merkwürdiges Ergebnis herauskäme. So würde eine Einigungsgebühr anfallen, wenn in einem Sorgerechtsverfahren die Beteiligten sich hinsichtlich des Umgangsrechts für die Zeit bis zu einer Entscheidung zum Sorgerecht einigen würden. Hier wäre Nr. 1000 Anm. 5 S. 2 VV und nicht Nr. 1003 Anm. Abs. 2 VV anzuwenden, da ein Umgangsrechtsverfahren nicht anhängig ist. Es ist kaum möglich, einen Grund zu finden, warum in diesem Fall eine Einigungsgebühr entstehen soll, bei einem Zwischenvergleich über eine rechtshängige Umgangssache aber nicht (vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 24. Aufl., 2019, VV 1000 Rn 168b).

AGS 11/2020, S. 505 - 506

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