1. Reiseentschädigung im Rahmen von PKH-/VKH-Bewilligung

War der mittellosen Person PKH/VKH bewilligt und hat der Urkundsbeamte im Verfahren nach § 55 RVG die Reiseentschädigung festgesetzt, so soll gegen die Ablehnung der Festsetzung nach teilweise vertretener Auffassung die sofortige Beschwerde in entsprechender Anwendung des § 127 ZPO stattfinden.[22] Wird aber der in der Rspr. und Lit. h.M. gefolgt, dass die PKH-/VKH-Bewilligung dem Grunde nach auch die Reiseentschädigung umfasst, kann gegen die ablehnende Entscheidung des Urkundsbeamten nur die Erinnerung nach § 56 Abs. 1 RVG statthaft sein, weil dieser nicht über die PKH-/VKH-Bewilligung, sondern nur noch über den Umfang und die Höhe der Vergütung bzw. Reiseentschädigung entscheidet. Bei der Erinnerung nach § 56 Abs. 1 RVG verbleibt es deshalb auch dann, wenn der Urkundsbeamte die Reiseentschädigung deshalb nicht festsetzt, weil es sich nicht um notwendige Reisekosten handeln soll oder zu hohe oder nicht erstattungsfähige Kosten geltend gemacht sind. Gegen die Erinnerungsentscheidung findet die Beschwerde statt (§ 56 Abs. 2 RVG).

[22] OLG Zweibrücken OLGR 2006, 196.

2. Reiseentschädigung ohne PKH-/VKH-Bewilligung

Wird die Reiseentschädigung losgelöst von PKH/VKH beantragt und der Antrag abgelehnt, ist die sofortige Beschwerde statthaft. Für die Beschwerde ist § 127 ZPO entsprechend anzuwenden.[23] Das gilt wegen der Regelungen der § 76 Abs. 2, 113 Abs. 1 FamFG auch für Familiensachen.

Die sofortige Beschwerde muss folglich binnen der einmonatigen Notfrist des § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO eingelegt werden. Ein ablehnender Beschluss über die Reiseentschädigung bedarf daher der förmlichen Zustellung, da er eine Frist in Lauf setzt (§ 329 Abs. 2 S. 2 ZPO).

Keine Anwendung findet hingegen § 30a EGGVG, da es sich nicht um einen Akt der Rspr. handelt. § 30a EGGVG gilt jedoch ausnahmsweise dann, wenn der Antrag wegen Eilbedürftigkeit bei dem Direktor bzw. Präsident des AG am Wohnort des mittellosen Beteiligten gestellt wurde, weil es sich dann um einen Justizverwaltungsakt handelt (vgl. Nr. 2 VwV Reiseentschädigung).

[23] BGH NJW 1975, 1124; OLG Dresden AGS 2014, 146.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge